Bei einer Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die wesentlichen konkreten Tatumstände, welche die Bandenmässigkeit begründen sollen, in gedrängter Form umschrieben hat. Die entsprechenden Umstände – stabiles Team, konstant in der gleichen Formation, arbeitsteilig, wenn nötig untereinander stellvertretend, effizient und organisiert agierend – beziehen sich auf die zusammenfassenden Ausführungen unter Ziff. I sowie die konkreten einzelnen Sachverhalte unter Ziff. 1.1-1.16. Aus diesen Umschreibungen ist erkennbar, inwiefern ein (bandenmässiges) Zusammenwirken von A.________, C.________ und E.________ vorgelegen haben soll.