Nachfolgend finden sich unter Ziff. I.1.1-1.16 die einzelnen konkreten Sachverhalte mit den Tathandlungen, wonach jeweils einer der Beschuldigten die entsprechenden Drogengeschäfte getätigt haben soll («er bzw. ein anderes Bandenmitglied»). Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft genügen den Anforderungen an den Anklagegrundsatz betreffend die Bandenmässigkeit. Bei einer Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die wesentlichen konkreten Tatumstände, welche die Bandenmässigkeit begründen sollen, in gedrängter Form umschrieben hat.