Auch die Verteidigungen führten in ihren Plädoyers konkret aus, welcher der drei Beschuldigten betreffend den jeweiligen Sachverhalt als Täter in Frage kam. Bezüglich derjenigen Taten, bei denen der konkrete Täter der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war, die Taten aber allen drei Beschuldigten im Rahmen der Bande vorgeworfen wurden, war eine andere Anklage gar nicht möglich. Die Frage der Zuordnung der Tathandlungen zu einem (unbekannten) Täter bzw. diesfalls die Zurechnung über die Bande ist rechtlicher Natur und dort zu thematisieren.