Die Details zu den Sachverhalten ergeben sich aus den Extraktionsberichten und Einvernahmen der Abnehmer, welche den Beschuldigten wie ausgeführt konkret vorgehalten wurden. So wurde in den Einvernahmen jeweils erwähnt, bei welchem der drei Beschuldigten der konkrete Abnehmer Drogen gekauft haben soll (z.B. p. 744 Z. 71 ff., p. 745 Z. 119 ff., p. 748 Z. 280 ff., p. 749 Z. 333 ff., p. 750 Z. 379 ff., p. 751 Z. 416 ff.). Auch die Verteidigungen führten in ihren Plädoyers konkret aus, welcher der drei Beschuldigten betreffend den jeweiligen Sachverhalt als Täter in Frage kam.