__ wussten, was ihnen vorgeworfen wurde und sie ohne weiteres und jederzeit in der Lage waren, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf angemessen und umfassend zu verteidigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28.08.2019 E. 1.4). Inwiefern eine angemessene Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck. Die Details zu den Sachverhalten ergeben sich aus den Extraktionsberichten und Einvernahmen der Abnehmer, welche den Beschuldigten wie ausgeführt konkret vorgehalten wurden.