Entsprechend musste sich jeder der drei Beschuldigten gegen alle Vorwürfe verteidigen. Zwar wäre es der Staatsanwaltschaft durchaus möglich (und begrüssenswert) gewesen, bei den einzelnen Sachverhalten, soweit ihrer Ansicht nach bekannt, den/die mutmasslichen Täter namentlich aufzuführen, wie sie das in Ziff. 1.16 der Anklageschrift auch getan hat («namens der Bande»). Das ändert aber nichts daran, dass A.________, C.________ und E.________ wussten, was ihnen vorgeworfen wurde und sie ohne weiteres und jederzeit in der Lage waren, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf angemessen und umfassend zu verteidigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28.08.2019 E. 1.4).