Die Vorinstanz führte betreffend die Zuordnung der Tathandlungen zu einem der Täter und damit zusammenhängend die Möglichkeit, sich individuell zu verteidigen Folgendes aus (pag. 2191 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die gerügte fehlende direkte Zuordnung der Tathandlungen zu einem Täter ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft allen drei Beschuldigten, A.________, C.________ und E.________, alle Sachverhalte vorgeworfen hat («er bzw. ein anderes Bandenmitglied»). Das erscheint angesichts der angeklagten Bandenmässigkeit nachvollziehbar.