Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist dies eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Subsumtion, wobei auch die Kammer alle bemängelten Einzelvorwürfe mit zwei Ausnahmen sowieso als nicht erstellt erachtet. Fehlende Mengenvorwürfe bei erstellten Sachverhalten dürfen bei der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Sie können aber allenfalls relevant für eine der Qualifikationsfragen sein.