15 nen oder mehrere konkrete Abnehmer resp. Empfänger, eine konkret vorgeworfene Tätigkeit und – wo möglich – konkret vorgeworfene Mengen und Drogenarten. Dass bei Betäubungsmitteldelikten in Anklageschriften teilweise von unbekannten Mengen die Reden ist und teilweise auch die Drogenart nicht angegeben werden kann, ist notorisch. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist dies eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Subsumtion, wobei auch die Kammer alle bemängelten Einzelvorwürfe mit zwei Ausnahmen sowieso als nicht erstellt erachtet.