Relevant ist in der Anklageschrift die Verbindung des ersten Absatzes (generelle Bezeichnung des Tatvorwurfes mit seinen Qualifikationen, der angeklagten Gesamtdauer, der einzelnen angeklagten Tätigkeiten) mit dem zweiten Absatz (Qualifikationsmerkmale der Mengenmässigkeit mittels Zusammenfassung der vorgeworfenen Gesamtmengen brutto und netto samt Reinheitsgrad wo nötig), dem dritten Absatz (Qualifikationsmerkmale der Bandenmässigkeit), dem vierten Absatz (Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit) und schliesslich der Auflistung der einzelnen Tatvorwürfe, auf welche sich die mehrfach qualifizierte Anklage stützt. Bei dieser Auflistung ist