1.16 wurden ein unbekannter Abnehmer und eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt. Zu diesen Sachverhalten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch hierzu lagen Chatnachrichten und Einvernahmen vor, die den Beschuldigten vorgehalten wurden (C.________: p. 747 f. Z. 220 ff.; A.________: p. 850 f. Z. 259 ff.; E.________: p. 966 ff. Z. 242 ff.). Im Ergebnis ist somit der Anklagegrundsatz betreffend die einzelnen Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1.1 bis 1.16 nicht verletzt.