1.11 wurden ein unbestimmter Abnehmer und eine unbestimmte Menge Kokain angeklagt. Konkret sind Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) für einen Schuldspruch nicht zwingend, weshalb sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 04.12.2014 E. 6.3). Betreffend Ziff. 1.13 wurde eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel, vermutlich Kokain, angeklagt; bezüglich Ziff. 1.15 wurde eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt; und hinsichtlich Ziff. 1.16 wurden ein unbekannter Abnehmer und eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel angeklagt.