p. 969 f. Z. 406 ff.). Die Zeiträume sind zudem deshalb so lange, weil sie sich auf mehrere konkrete Treffen verteilen, welche sich aus den Chatnachrichten ergeben, und nicht, weil die einzelnen angeblichen Drogenverkäufe nicht hätten bestimmt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3). Hinsichtlich Ziff. 1.11 wurden ein unbestimmter Abnehmer und eine unbestimmte Menge Kokain angeklagt.