Die Drogenmengen sind denn auch bei diesen Vorwürfen (zwangsläufig) nicht von zentraler Bedeutung, ging es doch der Staatsanwaltschaft offensichtlich um den Nachweis eines weiteren, wenngleich unbestimmten Drogengeschäfts mit Blick auf die Bandenmässigkeit. Die Beschuldigten wurden bei beiden Vorwürfen mit den Extraktionsberichten mit den Abnehmern und den Einvernahmen der Abnehmer hinreichend konfrontiert und hatten Kenntnis von den konkreten Vorwürfen (C.________: p. 750 f. Z. 364 ff., p. 751 f. Z. 432 ff.; A.________: p. 852 f. Z. 401 ff., p. 854 f. Z. 478 ff.; E.________ p. 970 f. Z. 429 ff., p. 972 f. Z. 537 ff.). Betreffend Ziff.