14 ne konkreten Drogenmengen angeklagt sind, können den Beschuldigten auch keine solche nachgewiesen und angerechnet werden. Folglich haben diese Vorwürfe keine Auswirkungen auf die angeklagten Gesamtmengen Kokain und Marihuana. Die Drogenmengen sind denn auch bei diesen Vorwürfen (zwangsläufig) nicht von zentraler Bedeutung, ging es doch der Staatsanwaltschaft offensichtlich um den Nachweis eines weiteren, wenngleich unbestimmten Drogengeschäfts mit Blick auf die Bandenmässigkeit.