Konkret lässt sich zu den einzelnen Ziffern der Anklageschrift ergänzend Folgendes festhalten: Bezüglich Ziff. 1.3 wurde der mehrmalige Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana sowie betreffend Ziff. 1.6 der mehrmalige Verkauf einer unbestimmten Menge Kokain angeklagt. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die genaue Betäubungsmittelmenge nicht angegeben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3). Vorliegend konnten die mehrmals veräusserten Betäubungsmittelmengen gar nicht bestimmt werden. Wenn kei-