Die Staatsanwaltschaft hat mithin das Risiko zu tragen, dass sich diese Sachverhalte nicht beweisen lassen. Die teilweise vagen Angaben indizieren denn auch gewisse Beweisschwierigkeiten, ändern aber nichts daran, dass den drei Beschuldigten die massgebenden Vorwürfe bekannt waren. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass in fast allen bemängelten Fällen – mit Ausnahme von Ziff. 1.3 und 1.6 der Anklageschrift – im Rahmen der Beweiswürdigung der Sachverhalt als nicht erstellt erachtet wird. Konkret lässt sich zu den einzelnen Ziffern der Anklageschrift ergänzend Folgendes festhalten: Bezüglich Ziff.