Die Vorwürfe in der Anklageschrift waren folglich hinreichend umschrieben und genügend konkretisiert. A.________, C.________ und E.________ wussten mit Bezug auf die einzelnen Vorwürfe, welche konkreten Handlungen ihnen vorgeworfen wurden und waren in der Lage, sich dagegen angemessen zu verteidigen. Allfällige sich aus den fehlenden Angaben ergebende Beweisschwierigkeiten und Konsequenzen sind bei der Beweiswürdigung zu thematisieren. Die Staatsanwaltschaft hat mithin das Risiko zu tragen, dass sich diese Sachverhalte nicht beweisen lassen.