In Bezug auf die Frage, ob die Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wurde, hielt die Vorinstanz fest (pag. 2189 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Anlässlich der delegierten Einvernahmen wurden die drei Beschuldigten zu den einzelnen ihnen zur Last gelegten Vorwürfen detailliert befragt (C.________: p. 742 ff., A.________: p. 844 ff., E.________: p. 961 ff.). So wurden ihnen die massgebenden Extraktionsberichte mit den Chats vorgelegt und die Aussagen der Auskunftspersonen vorgehalten. Dabei wurden gestützt auf die Nachrichten und Aussagen jeweils konkrete Daten genannt, an denen mutmasslich Drogentreffen bzw. -übergaben stattgefunden haben sollen.