Die geschilderten Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigten Personen keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihnen angelastet wird und sie sich angemessen dagegen verteidigen können. Letztlich und einzig ist entscheidend, ob die Beschuldigten unter den gegebenen Umständen wussten, was ihnen vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip ist kein Selbstzweck. Grundsätzlich kann die Anklageschrift gar genügen, wenn den Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wird, solange sie wissen, was Gegenstand der Anklage bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22.01.2015 E. 1.3).