Genauere Angaben als in der Anklageschrift aufgeführt waren ihr grundsätzlich nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft hat eine bandenmässige Begehung der drei Beschuldigten angeklagt, weshalb es nachvollziehbar ist, dass sie trotz Unkenntnis gewisser Punkte alle aus ihrer Sicht erstellten Drogentransaktionen der Bandenmitglieder aufführen wollte. Die geschilderten Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigten Personen keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihnen angelastet wird und sie sich angemessen dagegen verteidigen können.