13 und häufig keine genauen Angaben gemacht werden können. Die Staatsanwaltschaft arbeitete denn auch mit den Beweismitteln, die ihr zur Verfügung standen und klagte diejenigen Sachverhalte an, die ihr bekannt waren. So führte sie die ihr bekannten Abnehmer namentlich an, gab wo immer möglich die Drogenarten und die Mindestmengen an und umgrenzte die Deliktszeiträume. Genauere Angaben als in der Anklageschrift aufgeführt waren ihr grundsätzlich nicht möglich.