Die Vorinstanz hat sich sodann detailliert und sorgfältig mit den einzelnen Rügen auseinandergesetzt und diese im Ergebnis widerlegt. Sie hielt in allgemeiner Weise fest, was folgt (pag. 2189; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die vorgebrachten ungenauen oder fehlenden Angaben bei den einzelnen Tatvorwürfen ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass gewisse Unsicherheiten insbesondere in Bezug auf die Drogenmengen und den genauen Zeitraum bei Betäubungsmitteldelikten in der Natur der Sache liegen