Weil die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe jeweils keiner konkreten Person zuordnen könne, habe sie bandenmässiges Vorgehen konstruiert. Die Anklageschrift zeige allerdings nicht auf, durch welche konkreten Sachverhaltselemente die Kriterien der Bandenmässigkeit erfüllt seien (pag. 2524 ff.). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des Anklagegrundsatzes treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2186 f.; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat sich sodann detailliert und sorgfältig mit den einzelnen Rügen auseinandergesetzt und diese im Ergebnis widerlegt.