1.1-1.16, dass daraus nicht abgelesen werden könne, was den Beschuldigten genau vorgeworfen werde, dass die einzelnen Sachverhaltsvorwürfe immer nur dem Kollektiv vorgeworfen werde und nicht herausgelesen werden könne, wer denn nun konkret die einzelne Tat begangen haben solle, was eine effektive Verteidigung verunmögliche. Aufgrund teilweise ungenauer und fehlender Angaben über Datum, Ort, Drogenart und Drogenmenge sei das Prinzip ne bis in idem gefährdet. Weil die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe jeweils keiner konkreten Person zuordnen könne, habe sie bandenmässiges Vorgehen konstruiert.