6. Anklagegrundsatz Die Verteidigungen rügten in ihren erstinstanzlichen Plädoyers die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Diese Rügen haben sie oberinstanzlich wiederholt. Insbesondere rügten sie hinsichtlich der einzelnen Anklagesachverhalte unter Ziff. 1.1-1.16, dass daraus nicht abgelesen werden könne, was den Beschuldigten genau vorgeworfen werde, dass die einzelnen Sachverhaltsvorwürfe immer nur dem Kollektiv vorgeworfen werde und nicht herausgelesen werden könne, wer denn nun konkret die einzelne Tat begangen haben solle, was eine effektive Verteidigung verunmögliche.