Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen alle drei Beschuldigten auf den Sanktionenpunkt beschränkte, darf das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich dieses Sanktionenspunktes zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; in Bezug auf die weiteren angefochtenen Punkte, insbesondere in Bezug auf den Schuldpunkt, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).