Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen alle drei Beschuldigten auf den Sanktionenpunkt beschränkte, darf das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich dieses Sanktionenspunktes zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden;