Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. C.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 3 hinsichtlich des amtlichen und vollen Honorars für die amtliche Verteidigung (Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über eine allfällige Genugtuung i.S.v.