C.III.1.4.-1.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf den Beschuldigten 3 hingegen die angefochtenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Sanktionenpunkt (Ziff. C.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dabei gilt das bereits zuvor Ausgeführte: Es ist über die Schuldsprüche gemäss Ziff. C.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als Ganzes neu zu befinden, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten 3 gemäss Berufungserklärung lediglich auf die Vorwürfe gemäss Ziff. C.1.1.-1.6., Ziff.