B.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Beschlüsse bzw. Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. B.III.3.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich des Beschuldigten 3 ist das erstinstanzliche Urteil betreffend die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. C.III.1.4.-1.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.