399 StPO). Neu zu befinden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. B.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 2 hinsichtlich des amtlichen und vollen Honorars für die amtliche Verteidigung (Ziff. B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Beschlüsse gemäss Ziff. B.III.1.1.-1.3. und Ziff. B.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.