Dabei ist über die Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als Ganzes neu zu befinden, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten 2 gemäss Berufungserklärung nur auf die Vorwürfe gemäss Ziff. B.1.1., Ziff. B.1.2. (teilweise), Ziff. B.1.3.-1.9. und Ziff. B.1.11.-1.16. der Anklageschrift (aber nicht auf den Vorwurf gemäss Ziff. B.1.10. der Anklageschrift) bezieht, weil die den jeweiligen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Vorwürfe der Anklageschrift hinsichtlich der Betäubungsmittelart (Kokain, Marihuana, Ecstasy- Pillen) als Tateinheit anzusehen sind (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 399 StPO).