11 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil betreffend die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. B.III.1.4.-1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Hingegen sind die angefochtenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt Sanktionenpunkt (Ziff. B.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu beurteilen. Dabei ist über die Schuldsprüche gemäss Ziff.