A.V.1.1.-1.8. und Ziff. A.V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Beschlüsse bzw. Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. A.V.4.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).