A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen ist auch eine allfällige Landesverweisung, zumal die Generalstaatsanwaltschaft mit dem beantragten Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts und dem Antrag auf Verzicht auf eine Landesverweisung (implizit) deren Überprüfung verlangt (Ziff. A.V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. A.III.2.), über eine allfällige Rückzahlungspflicht des amtlichen Honorars (Ziff. A.IV.) sowie über eine allfällige Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO und einen Teil der Beschlüsse (Ziff. A.V.1.1.-1.8. und Ziff.