A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) samt den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. A.V.1.9.- 1.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf den Beschuldigten 1 hingegen die angefochtenen Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz samt Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1.-.3. und Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).