C.III.1.1.-1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. C.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung gegen die Beschuldigten 1-3 je ausdrücklich auf den Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1., Ziff. B.I.1. und Ziff. C.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit sind hinsichtlich des Beschuldigten 1 die Verfahrenseinstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie (Ziff.