A.III.2. und Ziff. A.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einziehung diverser Gegenstände (Ziff. A.V.1.1.-1.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. A.V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten. Seine Berufung umfasst die Vorwürfe gemäss Ziff. B.1.1., Ziff. B.1.2. (teilweise), Ziff. B.1.3.-