5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.III.2. und Ziff.