Die Untersuchungshaft von 65 Tagen wird im vollen Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. Verfügungen Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigungen, Mitteilung ans Bundesamt für Polizei etc.).