durch Erwerb, Besitz, Lagern, Verarbeiten, Veräussern und Verschaffen von 4’776 Gramm Marihuana; 3. bandenmässig (gemeinsam mit A.________ und C.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecsta- sy-Pillen; und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.