Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 65 Tagen wird im vollen Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________