Weiter sei E.________ für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen, jedoch im Betrag von CHF 8'500.00 sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen im Betrag von CHF 12'400.00 auszurichten. V. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 4.4 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2533, pag. 2560 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I.