Weiter sei zu verfügen: 1. Die Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. II 1.3 betreffend C.________ seien einzuziehen bzw. zu vernichten (Art. 69 und 70 StGB). Die Mobiltelefone und das Bargeld seien Herrn C.________ auszuhändigen. 2. Es sei das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN 15 544009 48) in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-ProfilG nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen.