1. Zu einer Geldstrafe von 194 Tagessätzen mit einer richterlich zu bestimmenden Tagessatzhöhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 2. Zu den auf ihn entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten. III.