vermittelte und diesen so eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel verschaffte (AKS Ziffer 1.16); unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren vor der ersten- und zweiten Instanz gemäss Honorarnote. II. Herr C.________ sei schuldig zu sprechen: