und E.________) begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis Ende 2016 in I.________ durch Erwerb, Besitz und Veräussern von 110 Ecstasy-Pillen; unter Ausscheidung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausge-