2507 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu prüfen (pag. 2509).