2354 ff.). Mit Eingabe vom 22. März 2023 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft den Berufungen der Beschuldigten 1-3 an (pag. 2345 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1 äusserten sich nicht zur Berufung bzw. Anschlussberufung der jeweils anderen Partei(en) (pag. 2345 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 machten je mit Eingaben vom 17. April 2023 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 2365 [Beschuldigter 2], pag. 2367 [Beschuldigter 1]). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 19.-21. März 2024 statt (pag. 2507 ff.).